Immobilienertragsteuer –das Wichtigste im Überblick

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aus europäischem Papiergeld gemachtes Haus

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Seit 01.04.2012 unterliegen sämtliche Gewinne aus der Veräußerung privater Immobilien und Grundstücke der Einkommensteuerpflicht. Die davor geltende Spekulationsfrist von zehn Jahren (oft fälschlicherweise als Spekulationssteuer bezeichnet) wurde abgeschafft.

Eckdaten der Immo-ESt:

  • Gilt für entgeltliche Erwerbs- und Veräußerungsvorgänge
  • Aktuell beträgt die Höhe 30% der Bemessungsgrundlage
  • Beim Verkauf von Altgrundstücken die vor 2002 gekauft wurden, gilt ein Steuersatz von 4,2%
  • Wurde auf einem Grundstück, das am 31.03.2012 nicht steuerverfangen war, danach ein Gebäude errichtet und vermietet, stellen Grund und Boden bei Veräußerung zwar Altbestand, das Gebäude jedoch Neubestand dar – es wird auch wie Neubestand versteuert
  • Der Verkäufer muss die Immo-ESt bis jeweils 15. des auf den Kalendermonat des Geldeingangs folgenden übernächsten Monats abliefern. Z.B. langt der Erlös für den Verkauf am 8. September auf Ihrem Konto ein, ist die ImmoEst bis 15. November fälligt

Berechnung der Immo-ESt:
Berechnet wird sie üblicherweise durch einen Parteienvertreter (Rechtsanwalt, Notar). Der Steuersatz von 30% betrifft die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten (inkl. Grunderwerbssteuer, Maklerkosten, Eintragungsgebühr und Kosten für die Vertragserrichtung). Geltend gemachte Abschreibungen werden zum Verkaufserlös hinzugerechnet und erhöhen somit die Bemessungsgrundlage.

Ausnahmen von der Immo-ESt:

Bei Erbe, Schenkung und Tausch gibt es seit 2008 keine Immo-ESt mehr. Verkaufen jedoch Beschenkte oder Erben die Liegenschaft, fällt für den Verkaufserlös sehr wohl die ImmoEst an.

Hauptwohnsitzbefreiung: gilt wenn die Immobilie vor dem Verkauf mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt wurde, oder innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre.

Herstellerbefreiung: gilt für selbst hergestellte Gebäude bzw. solche, die bei einer Bauherreneigenschaft des Herstellers von Dritten errichtet wurden. Wurden durch das Gebäude in den letzten zehn Jahren Einkünfte erzielt, müssen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gesondert geprüft werden.

Fazit: Haben Sie eine Wohnung rein zu Anlagezwecken nach 2012 gekauft und verkaufen Sie weiter, kommen Sie um die Immo-ESt kaum herum.

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Prokurist und Miteigentümer Captura Unternehmensgruppe
Tel: 0676/88118851
herwig.pichler@captura-group.cc
www.captura-group.cc

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